Satzung des Kanu-Club Darmstadt 1922 e.V.

Stand (8.März 2001)

§ 1 Name und Sitz

Der Kanu-Club Darmstadt e.V. wurde unter diesem Namen am 05. November 1922 gegründet.  Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Kanu-Club Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Kanusportes auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Kanu-Wandersportes, der körperlichen Ertüchtigung und der Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 3 Flagge

Die Club-Flagge (Wimpel) ist weiß mit vier roten Zacken am Vorliek.

§ 4 Mitgliedschaft

Als Mitglied des Clubs kann jede Person aufgenommen werden, die im Sinne des § 2 mitzuarbeiten gewillt ist.

Die Mitglieder müssen schwimmen können, soweit sie aktiv den Kanusport ausüben wollen. Sie dürfen sich an bootssportlichen Wettbewerben nur mit Genehmigung des Vorstandes beteiligen.

  1. Ehrenmitglieder. Zu solchen können Mitglieder oder Freund/innen des Clubs ernannt werden, die sich um den Club- oder den Kanusport besonders verdient gemacht haben.
  2. aktive Mitglieder - üben den Kanusport aus oder haben ihn ausgeübt und sind über 18 Jahre alt. Sie sind stimmberechtigt und beitragspflichtig, dürfen an allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen, dessen Einrichtungen benutzen und haben Anspruch auf einen Bootsplatz und einen Spind, soweit solche verfügbar sind.
  3. aktive Familienmitglieder - sind Ehegatt/innen bzw. nichteheliche Lebensgefährt/innen von aktiven  Mitgliedern, mindestens 18 Jahre alt und üben den Kanusport aus bzw. haben ihn ausgeübt. Sie haben dieselben Rechte u. Pflichten wie aktive Mitglieder. (Für die Anerkennung nichtehelicher Lebensgefähr/innen entscheidet im Zweifel ein gemeinsamer Haushalt.)
  4. passive Mitglieder - sind Mitglieder, welche den Kanusport nicht oder nicht mehr ausüben und dies dem Vorstand glaubhaft versichern. Sie sind stimmberechtigt. An den geselligen Veranstaltungen des Clubs dürfen sie teilnehmen und das Gelände und die sonstigen Einrichtungen nutzen - sie dürfen aber kein Boot im Bootshaus lagern.
  5. passive Familienmitglieder - sind Ehegatt/innen bzw. nichteheliche Lebensgefährt/innen von aktiven oder passiven Mitgliedern und üben den Kanusport nicht oder nicht mehr aus. Die Regelungen der Ziff. 4 gelten entsprechend.
  6. Jugendliche, Auszubildende, Student/innen, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende - sind ausübende Mitglieder mit den selben Rechten wie aktive Mitglieder.  Als Jugendliche gelten Personen im Alter von 14-18 Jahren.  Bei der Teilnahme an Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

Schüler/innen - sind ausübende Mitglieder ohne Stimmberechtigung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.

Familienangehörige von Mitgliedern (Ehegatt/innen, nichteheliche Lebens-gefährt/innen und Kinder bis 18 Jahren) dürfen auch ohne Mitgliedschaften an allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen und dessen Einrichtungen benutzen.

Bei Schüler/innen und Jugendlichen sind die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

Die Ausübung des Sportes, die Benützung der Einrichtungen des Clubs und die Beteiligung an allen Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5 Aufnahme

 Wer Mitglied des Clubs zu werden wünscht, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, worin die Satzungen des Clubs anzuerkennen sind. Die Satzung ist dem Bewerber mit dem Aufnahmebogen zu übergeben.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht erforderlich.

Die Aufnahme ist zum 1. Januar eines jeden Jahres - auch rückwirkend - möglich. Abweichende Regelungen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Bewerber/innenn kann die Benutzung des Geländes und der Einrichtungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr der Bewerberin/des Bewerbers gestattet werden. Bewerber/innen, welche bereits dem DKV angehören, können jeder Zeit aufgenommen werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand vor Ablauf des betreffenden Novembers schriftlich mitzuteilen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Aus dem Club kann ausgeschlossen werden,:

  1. wer gröblich gegen die Satzungen, Versammlungsbeschlüsse oder berechtigte Anordnungen des Vorstandes verstößt;
  2. wer im Club Zwietracht sät oder das Ansehen und die Interessen des Clubs schädigt;
  3. wer für eine politische Organisation nachhaltig Werbung treibt und dies trotz schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand nicht unterläßt.

Aus dem Mitgliederverzeichnis kann gestrichen werden, wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne triftigen Grund seinen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber mindestens ein Jahr nicht nachgekommen ist. In der letzten Mahnung ist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit des Ausschlusses durch die Streichung aufmerksam zu machen. Härten bei unverschuldeter Notlage sind zu vermeiden.

Austritt, Ausschluß und Streichung befreien nicht von der Erfüllung der rückständigen geldlichen Verpflichtung dem Club gegenüber; sie können eingeklagt werden. Es erlöschen aber alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte und Ansprüche.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Soweit sich die Pflichten der Mitglieder nicht schon aus § 4 Ziffer 1 - 4, ergeben, sind alle Mitglieder des Clubs verpflichtet, die Freude am Kanu-Sport zu fördern, die Interessen des Clubs zu wahren und sich den Fahrten- und Bootshausordnungen, die für alle bindend sind, sowie den Anordnungen des Vorstandes oder denjenigen einzelner Mitglieder, soweit sie eine besondere Funktion erfüllen, zu fügen. Dazu gehören auch allgemeine, vom Vorstand angeordnete und im Interesse des Clubs liegende unentgeltliche Arbeiten. Die Regeln und Satzungen der übergeordneten Verbände sind zu beachten.

Verstöße gegen die Fahrten- und Bootshausordnung sowie unbegründete Verweigerung der Teilnahme an allgemeinen Arbeiten können durch den Vorstand mit zeitweiligem Ausschluss vom Sportbetrieb und von der Teilnahme an Veranstaltungen geahndet werden. Die Hauptversammlung kann feste Regeln für die Arbeitseinsatzpflichten der Mitglieder aufstellen sowie finanzielle Ausgleichspflichten bei unentschuldigtem Versäumen der Arbeitspflicht festlegen.

§ 8 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Sie werden 1/2-jährlich durch Bankeinzug im Voraus – i .d .R. im Februar und August - vom Verein eingezogen.

Abweichende Regelungen kann der Vorstand genehmigen.

§ 9 Club-Leitung

Die Leitung des Clubs obliegt dem Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden. Sie/er ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
e) der/dem Wanderwart/in
f) der/dem Wildwasserwart/in
g) der/dem Jugendwart/in
h) der/dem Bootshauswart/in
i) Beisitzer/innen für allgemeine oder besondere Aufgaben.

Mehrere Vorstandsfunktionen können von einer Person wahrgenommen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptsammlung gewählt. Erreicht keiner der Kandidat/innen die erforderliche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl statt.

Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder muss stattfinden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied während einer Hauptversammlung oder vorher schriftlich zu Händen der/des ersten Vorsitzenden einen Antrag auf Neuwahl der Vorstandsmitglieder stellt oder ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist.

Die Amtszeit der Beisitzer/innen endet ggf. mit der Beendigung der übertragenen Aufgaben.

Wiederwahl ist statthaft.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Jahres aus, wird dessen Amt bis zur nächsten Hauptversammlung vom Vorstand kommissarisch vergeben.

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (Geschäftsverteilungsplan). Jedes Vorstandsmitglied vertritt sein darin festgelegtes Aufgabengebiet selbständig.

Der Vorstand tritt in der Regel alle drei Monate sowie auf Antrag eines Vorstandmitgliedes zur Vorstandsitzung zusammen. Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.  Eine solchermaßen einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.

Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Will ein Mitglied von den Beschlüssen des Vorstandes abweichen, muß es die Hauptversammlung anrufen.

§ 10 Mitgliederversammlungen

Sie bestehen aus:

a) ordentlicher Hauptversammlung

Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die/der 2. Vorsitzende, ist verpflichtet, zu Anfang jeden Jahres eine solche einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Einladung. Die Tagesordnung betreffende Vorschläge der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen. Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des letzten Geschäftsjahres und den Kassenbericht.

b) außerordentlicher Hauptversammlung

Sie kann von der/vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/vom 2. Vorsitzenden, jeder Zeit einberufen werde, wenn eine Beschlussfassung über eine besonders wichtige Frage im Laufe des Geschäftsjahres notwendig wird. Sie ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes bei der/beim ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall bei der/beim zweiten Vorsitzenden, beantragt.

Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Über die Beschlüsse sämtlicher Versammlungen sind Niederschriften aufzunehmen und von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Sie faßt ihre Beschlüsse - soweit nicht im Einzelfall anders geregelt - mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.

Die Hauptversammlung entscheidet alle für das Vereinsleben wichtigen Fragen.

§ 11 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Buchführung

In der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer eines Jahres zu wählen. Spätestens 14 Tage vor der nächsten Hauptversammlung ist den Prüfer/innen der Kassenbericht mit Belegen zu unterbreiten. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie auf der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Clubs

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs steht nur einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu. Zur Rechtswirksamkeit bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung einer solchen Versammlung muß mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Zur Einhaltung der Ladungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung.

Sind in einer solchen Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs anwesend, so ist nochmals eine Hauptversammlung einzuberufen, die dann endgültig mit der in Abs. 1 definierten Mehrheit Beschluss fassen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an den Landessportbund Hessen e.V., Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Sonstiges

Für die im Bootshaus aufbewahrten Gegenstände übernimmt der Club keine Haftung.

Mit Genehmigung der Hauptversammlung (einfache Stimmenmehrheit) können Bootshaus-, Fahrten- und sonstige Ordnungen erlassen werden, die für alle Mitglieder verbindlich sind. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.